Abschnitt 1: Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die über fünfundsechzig Prozent der Summe der in Anhang A aufgeführten Quoten verfügen, und sobald in deren Namen die in Abschnitt 2 Buchstabe a bezeichneten Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Abschnitt 2: Unterzeichnung
- a)
- Jede Regierung, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass sie das Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
- b)
- Jedes Land wird an dem Tag Mitglied des, Fonds, an dem in seinem Namen die unter Buchstabe a genannte Urkunde hinterlegt wird; kein Land kann jedoch Mitglied werden, bevor dieses Übereinkommen nach Abschnitt 1 in Kraft tritt.
- c)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet die Regierungen aller Länder, die in Anhang A aufgeführt sind, und die Regierungen aller Länder, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von der Hinterlegung jeder unter Buchstabe a genannten Urkunde.
- d)
- Jede Regierung überweist in dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Fonds der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein hundertstel Prozent seiner Gesamtsubskription in Gold oder US‑Dollar. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hält diese Mittel auf einen besonderen Depositenkonto und überweist sie dem Gouverneursrat des Fonds, sobald die Eröffnungssitzung einberufen worden ist. Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1945 nicht in Kraft getreten, so erstattet die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Mittel den Regierungen zurück, die sie ihr überwiesen haben.
- e)
- Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der in Anhang A aufgeführten Länder bis zum 31. Dezember 1945 in Washington zur Unterzeichnung auf.
- f)
- Nach dem 31. Dezember 1945 liegt dieses Übereinkommen für die Regierung jedes Landes zur Unterzeichnung auf, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 gebilligt worden ist.
- g)
- Durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommens nehmen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Hoheitsgebiete, alle ihrem Schutz, ihrer Oberherrschaft oder ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterstehenden Gebiete sowie alle Gebiete an, über die sie ein Mandat ausüben.
- h)
- Buchstabe d tritt für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
- (Die im Folgenden wiedergegebene Unterzeichnungs‑ und Hinterlegungsklausel entspricht dem Wortlaut des Artikels XX der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.)
Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt allen in Anhang A aufgeführten Regierungen sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.