Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf jede der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, welche eine Investition zu tätigen beabsichtigen, tätigen oder getätigt haben:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind;
- (c)
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind:
- (i)
- an denen Personen der anderen Vertragspartei wirtschaftlich mit mehr als 50 Prozent am Eigenkapital beteiligt sind, oder
- (ii)
- bei denen Personen der anderen Vertragspartei die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums ernennen oder deren Tätigkeiten auf andere Weise rechtlich bestimmen können.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an einer Gesellschaft;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, mit Ausnahme von Darlehen, die nicht mit einer Investition zusammenhängen;
- (d)
- Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken aufgrund von Gesetz oder Vertrag, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Ausbeutung von natürlichen Ressourcen.
(3) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet»:
- (a)
- in Bezug auf die Schweizerischen Eidgenossenschaft das Hoheitsgebiet ein, wie es in ihrer Gesetzgebung im Einklang mit dem Völkerrecht definiert ist;
- (b)
- in Bezug auf die Republik Trinidad und Tobago, den Archipelstaat Trinidad und Tobago einschliesslich der Inseln der Republik Trinidad und Tobago, seiner Archipelgewässer, seines Küstenmeeres und des dazugehörigen Luftraums sowie des daran anschliessenden Meeresbodens und -untergrunds der ausschliesslichen Wirtschaftszone und einschliesslich des Festlandsockels ausserhalb des Küstenmeeres, über die Trinidad und Tobago gemäss den Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt.