Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. Der Ausdruck «Staatsangehörige»
- (a)
- in bezug auf die Republik Uganda:
- (i)
- Ugander im Sinne von Kapitel II der Verfassung der Republik Uganda;
- (ii)
- Gesellschaften im Sinne von Ziff. 2 Bst. (a) hiernach.
- (b)
- in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- natürliche Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als schweizerische Staatsangehörige gelten.
2. Der Ausdruck «Gesellschaften»
- (a)
- in bezug auf die Republik Uganda:
- jede juristische Person wie auch jede Handels- oder sonstige Gesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des «Companies (Government and Public Bodies Participation) Act of Uganda» oder jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtlich wie faktisch durch Aktionäre ugandischer Staatsangehörigkeit kontrolliert wird, unabhängig davon, ob die Haftung ihrer Teilhaber, Gesellschafter oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt ist und ob ihre Tätigkeit auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet ist oder nicht.
- (b)
- in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige unmittelbar oder mittelbar ein vorherrschendes Interesse haben.
3. Der Ausdruck «Investition» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessung und ähnliche Rechte;
- (b)
- Aktien und jede andere Form von Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- (d))
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, «Know-how», Handelsmarken, Handelsnamen und Goodwill;
- (e)
- öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen, zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.
4. Der Begriff «Erträge» bezeichnet die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt.