Hat eine der Vertragsparteien oder eine von ihr bezeichnete Stelle auf Grund einer Entschädigungsvereinbarung für eine Investition, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung geleistet, so anerkennt letztere Vertragspartei, dass sämtliche Rechte und Forderungen des entschädigten Investors kraft Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die erstere Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle übergegangen sind und dass erstere Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle kraft Subrogation berechtigt ist, diese Rechte und Forderungen in gleichem Masse wie der Investor geltend zu machen.
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