(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
(2) Devisentransfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt geltenden Wechselkurs vorgenommen. Gibt es keinen solchen Wechselkurs, so gilt der letztgültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung der entsprechenden Devisen in Sonderziehungsrechte, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
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