(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Revolte, eines Aufstandes oder von Unruhen Verluste erleiden, haben hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt. Entsprechende Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.
(2) Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels haben Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund eines in jenem Absatz genannten Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, die zurückzuführen sind auf:
Anspruch auf eine Rückerstattung oder eine wertentsprechende Entschädigung. Geleistete Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.
Se una Parte contraente o una persona giuridica, di diritto pubblico o privato, debitamente autorizzata da quest’ultima Parte accorda, in virtù di una garanzia contro i rischi non commerciali, un indennizzo a uno dei suoi investitori per un investimento effettuato sul territorio dell’altra Parte contraente, quest’ultima Parte riconosce la surrogazione della prima Parte contraente o della persona giuridica debitamente autorizzata da quest’ultima nei diritti dell’investitore in virtù del presente Accordo.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.