Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.97 Entwicklung und Zusammenarbeit
Diritto internazionale 0.9 Economia - Cooperazione tecnica 0.97 Sviluppo e cooperazione

0.975.246.7 Abkommen vom 25. Februar 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

0.975.246.7 Accordo del 25 febbraio 2001 tra la Confederazione Svizzera e il Regno Ascemita di Giordania concernente la promozione e la protezione reciproca degli investimenti

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 7 Entschädigung für Verluste

(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Revolte, eines Aufstandes oder von Unruhen Verluste erleiden, haben hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt. Entsprechende Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.

(2)  Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels haben Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund eines in jenem Absatz genannten Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, die zurückzuführen sind auf:

(a)
eine Beschlagnahmung ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behörden, oder
(b)
eine Zerstörung ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behörden, die nicht im Verlaufe der Kampfhandlungen geschah oder nicht durch die Notwendigkeit der Umstände geboten war,

Anspruch auf eine Rückerstattung oder eine wertentsprechende Entschädigung. Geleistete Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.

Art. 8 Principio di surrogazione

Se una Parte contraente o una persona giuridica, di diritto pubblico o privato, debitamente autorizzata da quest’ultima Parte accorda, in virtù di una garanzia contro i rischi non commerciali, un indennizzo a uno dei suoi investitori per un investimento effettuato sul territorio dell’altra Parte contraente, quest’ultima Parte riconosce la surrogazione della prima Parte contraente o della persona giuridica debitamente autorizzata da quest’ultima nei diritti dell’investitore in virtù del presente Accordo.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.