Im Bestreben, der pakistanischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Pakistans zu beziehen, sind
die schweizerische
und
die pakistanische Regierung
übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.
Zu diesem Zwecke haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
- 1.
- Unter dieses Abkommen fallen nur Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter und Anlagen, welche für die wirtschaftliche Entwicklung von Pakistan von besonderer Bedeutung sind und für welche sich ihrer Natur nach eine lange Amortisationszeit rechtfertigt.
- 2.
- Der Totalbetrag der schweizerischen Investitionsgüterlieferungen, welche Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, beträgt dreiundvierzig Millionen Schweizerfranken.
- 3.
- Unter Transferkrediten im Sinne dieses Abkommens sind Kredite zu verstehen, welche von schweizerischen Banken der pakistanischen Regierung eröffnet werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der pakistanischen Regierung die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, welche pakistanische Importeure im Zeitpunkt der Verschiffung solcher Güter an bestimmte schweizerische Lieferanten zu bezahlen haben.
- 4.
- Über die Eröffnung von Transferkrediten im Zusammenhang mit den in Ziffer 1 erwähnten Lieferungen wird zwischen den schweizerischen Banken einerseits und der pakistanischen Regierung anderseits eine besondere Vereinbarung abgeschlossen.
- 5.
- Die Transferkredite werden im Zusammenhang mit bestimmten Lieferverträgen benützt. Alle Lieferverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behörden.
- 6.
- Für alle diesem Abkommen unterstellten und von den zuständigen Behörden beider Länder genehmigten Geschäfte übernimmt die pakistanische Regierung die Verpflichtung, die vertraglichen Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen, welche sich aus der Gewährung von Transferkrediten ergeben, bei Fälligkeit in effektiven freien Schweizerfranken an die schweizerischen Banken zu leisten.
- 7.
- Die pakistanische Regierung wird die schweizerischen Banken von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Transferkrediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
- 8.
- Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.
- 9.
- Das vorliegende Abkommen wird die Möglichkeiten für Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter an Pakistan zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb des Abkommens in keiner Weise verringern.
- 10.
- Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation; es tritt indessen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Nach dem 1. Juli 1965 kann jede Vertragspartei der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 22. Juni 1964, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: E. Stopper | Für die Regierung Pakistans:
H. Rahman |