Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen, Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen.
Abschnitt 2. Beendigung der Geschäftstätigkeit
- a)
- Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
- b)
- Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf kein Mitglied suspendiert werden oder aus der Gesellschaft austreten und keine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder vorgenommen werden, soweit dies in diesem Artikel nicht vorgesehen ist.
Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder und Begleichung der Schulden
- a)
- Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Kapital bleibt bestehen, bis die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.
- b)
- Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft, zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen, und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Abschnitt 4. Verteilung der Vermögenswerte
- a)
- Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Anteile an der Gesellschaft erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muss diese Verteilung durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, genehmigt werden.
- b)
- Die Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft geregelt hat.
- c)
- Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung zustanden.