Abschnitt 1. Aufbau der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Abschnitt 2. Gouverneursrat
- a)
- Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim Gouverneursrat.
- b)
- Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende Gouverneur der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der von einem Mitgliedstaat der Bank, der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw. Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein.
- c)
- Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
- i)
- neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
- ii)
- das Grundkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
- iii)
- ein Mitglied zu suspendieren;
- iv)
- über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Exekutivdirektorium zu beraten und zu beschliessen;
- v)
- nach Erhalt des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeinen Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution zu genehmigen;
- vi)
- über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne zu befinden sowie Dividenden zu beschliessen;
- vii)
- externe Rechnungsprüfer mit der Prüfung der allgemeinen Bilanzen und der Gewinn‑ und Verlustrechnungen der Institution zu beauftragen;
- viii)
- dieses Übereinkommen zu ändern und
- ix)
- die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen.
- d)
- Der Gouverneursrat hält jährlich eine Tagung ab, die in Verbindung mit der jährlichen Tagung des Gouverneursrats der Interamerikanischen Entwicklungsbank stattfindet. Er kann aus anderem Anlass zusammentreten, wenn das Exekutivdirektorium dies veranlasst.
- e)
- Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt. Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
- f)
- Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften erlassen.
- g)
- Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Gesellschaft tätig.
Abschnitt 3. Abstimmung
- a)
- Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen voll eingezahlten Anteil und für jeden gezeichneten abrufbaren Anteil.
- b)
- Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat oder dem Exekutivdirektorium vorgelegten Fragen einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Abschnitt 4. Exekutivdirektorium
- a)
- Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen verliehenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
- b)
- Die Exekutivdirektoren und die Stellvertreter werden aus der Mitte der Exekutivdirektoren und Stellvertreter der Bank gewählt oder ernannt, ausser wenn
- i)
- ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten der Gesellschaft im Exekutivdirektorium der Bank durch einen Exekutivdirektor und einen Stellvertreter vertreten wird, die Angehörige von Staaten sind, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, und
- ii)
- angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsstruktur und Zusammensetzung die unter Buchstabe c Ziffer iii bezeichneten Mitgliedstaaten entsprechend der unter ihnen vereinbarten Rotationsregelung ihre eigenen Vertreter für die ihnen zustehenden Posten im Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmen, sofern sie durch Direktoren oder Stellvertreter der Bank nicht angemessen vertreten werden können.
- c)
- Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- i)
- Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Gesellschaft besitzt;
- ii)
- neun Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gewählt;
- iii)
- zwei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt.
- Das Verfahren für die Wahl der Exekutivdirektoren wird durch die Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschliesst.
- Ein zusätzlicher Exekutivdirektor kann von den Gouverneuren der unter Ziffer iii bezeichneten Mitgliedstaaten unter den Bedingungen und innerhalb der Frist, die nach den genannten Vorschriften festzusetzen sind, oder, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, von den Gouverneuren der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten nach Massgabe der genannten Vorschriften gewählt werden.
- Jeder Exekutivdirektor kann einen Stellvertretenden Direktor benennen, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln.
- d)
- Ein Exekutivdirektor darf nicht gleichzeitig Gouverneur der Gesellschaft sein.
- e)
- Gewählte Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.
- f)
- Jeder Direktor ist berechtigt, die Anzahl Stimmen abzugeben, über die das oder die Mitglieder der Gesellschaft verfügen, deren Stimmen bei seiner Ernennung oder Wahl anfielen.
- g)
- Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben.
- h)
- Bei vorübergehender Abwesenheit eines Exekutivdirektors und seines Stellvertreters kann der Exekutivdirektor oder bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Direktor eine Person benennen, die ihn vertritt.
- i)
- Die Amtszeit eines Direktors endet, wenn alle Mitglieder, deren Stimmen bei seiner Ernennung oder Wahl anfielen, aufhören, Mitglieder der Gesellschaft zu sein.
- j)
- Das Exekutivdirektorium übt seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft oder ausnahmsweise an einem von dem Direktorium bestimmten anderen Ort aus, es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Institution dies erfordern.
- k)
- Das Exekutivdirektorium ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt.
- l)
- Jedes Mitglied der Gesellschaft kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
Abschnitt 5. Grundsätzliche Organisation
Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Gesellschaft, einschliesslich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der wichtigsten Verwaltungs‑ und Fachposten, und genehmigt den Haushalt der Institution.
Abschnitt 6. Exekutivausschuss des Exekutivdirektoriums
- a)
- Der Exekutivausschuss des Exekutivdirektoriums besteht aus
- i)
- einer Person, die der Direktor oder Stellvertretende Direktor ist, der von dem Mitgliedstaat mit den meisten Anteilen an der Gesellschaft ernannt wurde;
- ii)
- zwei Personen aus dem Kreis der Direktoren, welche die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten der Gesellschaft vertreten, und
- iii)
- einer Person aus dem Kreis der Direktoren, welche die übrigen Mitgliedstaaten vertreten.
- Die Wahl der unter den Ziffern ii und iii bezeichneten Mitglieder des Exekutivausschusses und ihrer Stellvertreter wird von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe nach dem innerhalb der betreffenden Gruppe festzulegenden Verfahren vorgenommen.
- b)
- Der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Ausschusses. In seiner Abwesenheit führt ein im Rotationsverfahren bestimmtes Mitglied des Ausschusses den Vorsitz auf den Sitzungen.
- c)
- Der Ausschuss berät über alle Darlehen und Kapitalanlagen der Gesellschaft zugunsten von Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
- d)
- Alle Darlehen und Kapitalanlagen bedürfen der Genehmigung mit der Mehrheit der Stimmen im Ausschuss. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind. Abwesenheit oder Enthaltung gilt als Nein‑Stimme.
- e)
- Über jedes vom Ausschuss genehmigte Geschäft wird dem Exekutivdirektorium ein Bericht vorgelegt. Auf Verlangen eines Direktors kann ein solches Geschäft dem Direktorium zur Abstimmung vorgelegt werden. Wird dies innerhalb der vom Direktorium festgesetzten Frist nicht verlangt, so gilt das betreffende Geschäft als vom Direktorium gebilligt.
- f)
- Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung über ein vorgeschlagenes Geschäft wird der betreffende Vorschlag zur weiteren Überprüfung und Analyse an die Geschäftsleitung zurückgesandt; ergibt sich nach erneuter Beratung im Ausschuss abermals Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums das Recht, die entscheidende Stimme im Ausschuss abzugeben.
- g)
- Lehnt der Ausschuss ein Geschäft ab, so kann das Exekutivdirektorium auf Ersuchen eines Direktors verlangen, dass der Bericht der Geschäftsleitung über dieses Geschäft zusammen mit einer Kurzdarstellung der Überprüfung durch den Ausschuss dem Direktorium vorgelegt wird, damit es sie erörtern und gegebenenfalls eine Empfehlung zu dem mit diesem Geschäft und ähnlichen Geschäften in der Zukunft verbundenen Fach‑ und Grundsatzfragen abgeben kann.
Abschnitt 7. Präsident, Hauptgeschäftsführer und leitende Bedienstete
- a)
- Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Exekutivdirektoriums der Gesellschaft. Er führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht, ausser bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
- b)
- Der Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft wird vom Exekutivdirektorium mit Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, der auch seine Amtszeit bestimmt, ernannt. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vorgesetzte der leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft. Er führt unter der Leitung des Exekutivdirektoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden desselben die ordentlichen Geschäfte der Gesellschaft und ist im Benehmen mit dem Exekutivdirektorium und dessen Vorsitzenden für die Organisation, Einstellung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer kann an den Sitzungen des Exekutivdirektoriums teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Er scheidet durch Rücktritt oder durch einen mit Dreifünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl vom Exekutivdirektorium gefassten Beschluss, dem der Vorsitzende zuzustimmen hat, aus seinem Amt aus.
- c)
- Müssen Tätigkeiten ausgeführt werden, die besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen oder von den planmässigen Bediensteten der Gesellschaft nicht bewältigt werden können, so erhält die Gesellschaft technische Unterstützung durch die Bediensteten der Bank; steht diese nicht zur Verfügung, so können befristet die Dienste von Sachverständigen und Beratern in Anspruch genommen werden.
- d)
- Die leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Gesellschaft gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jeder Mitgliedstaat achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.
- e)
- Die Gesellschaft hat darauf zu achten, dass bei der Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung ihrer Arbeitsbedingungen ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sichergestellt wird. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.
Abschnitt 8. Beziehungen zur Bank
- a)
- Die Gesellschaft ist ein eigenständiger, von der Bank getrennter Rechtsträger. Ihre Mittel werden gesondert von denjenigen der Bank geführt. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Gesellschaft nicht daran gehindert, mit der Bank Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten, welche die eine Organisation für die andere gezahlt hat, zu treffen.
- b)
- Die Gesellschaft bemüht sich, soweit wie möglich die Einrichtungen, die Anlagen und das Personal der Bank in Anspruch zu nehmen.
- c)
- Dieses Übereinkommen macht die Gesellschaft nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank und die Bank nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar.
Abschnitt 9. Veröffentlichung der Jahresberichte und Verteilung der Berichte
- a)
- Die Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie übersendet ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit Aufschluss gibt.
- b)
- Die Gesellschaft kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für nützlich erachteten Berichte veröffentlichen.
Abschnitt 10. Dividenden
- a)
- Der Gouverneursrat kann bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse der Gesellschaft nach der Bildung angemessener Reserven als Dividenden auszuschütten ist.
- b)
- Die Dividenden werden im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen eingezahlten Anteile am Grundkapital ausgeschüttet.
- c)
- Die Dividenden werden in der Weise sowie in der oder den Währungen ausgeschüttet, welche die Gesellschaft bestimmt.