Die Regierungen und Behörden, die das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit2 unterzeichnet haben,
in Erwägung, dass gemäss den Bestimmungen des Artikels 22 des Abkommens die europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsfähigkeit geniesst, die sie benötigt, um ihre Tätigkeit zu entfalten und ihre Ziele zu erreichen, und dass die Organisation, ihre Beamten sowie die Vertreter ihrer Mitglieder die in einem Zusatzprotokoll umschriebenen Privilegien und Immunitäten geniessen;
haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt:
2 [AS 1949 26. AS 1961 870 Zusatzprotokoll Nr. 2]
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