Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb der nächsten drei Jahre für alle Produkte, insbesondere für Weine, Spirituosen, Käse und Früchte, Listen der geschützten geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, zu erstellen und auszutauschen sowie den Schutz jener Angaben auf ihrem Staatsgebiet sicherzustellen. Die Listen bilden einen Bestandteil des Anhangs zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien gemäss Artikel 13 («Schutz des geistigen Eigentums») dieses Abkommens. Sie werden jährlich von den Experten der Vertragspartei überprüft.
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