1. Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung zu gewähren.
2. Ungeachtet Absatz 1 kann jede Vertragspartei verlangen, dass Angehörige der anderen Vertragspartei bei den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen durch einen professionellen Vertreter, sei dies eine natürliche oder juristische Person mit der Staatsangehörigkeit der ersten Vertragspartei, vertreten sind, sofern dies durch das zur Zeit der Inkraftsetzung des Abkommens geltende Recht vorgeschrieben ist.
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