Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.94 Handel
Diritto internazionale 0.9 Economia - Cooperazione tecnica 0.94 Commercio

0.946.294.541 Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien

0.946.294.541 Trattato di commercio del 27 gennaio 1923 fra la Svizzera e l'Italia

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Art. 9

Bei der Zollabfertigung voluminöser und schwerer, nach dem Bruttogewicht zu verzollender Waren, welche offen auf die Eisenbahnwagen verladen und auf denselben durch Gerüste oder andere Einrichtungen befestigt sind, die an den Wagen dauernd oder vorübergehend angebracht wurden, soll der Zoll ohne Einrechnung des Gewichts der Gerüste oder Einrichtungen erhoben werden, sofern diese augenscheinlich nur dazu dienen, den Wagen für den Transport von Waren der genannten Art herzurichten und letztere während der Fahrt auf dem Wagen festzuhalten.

Die Gerüste oder Einrichtungen sind in diesem Falle als integrierende Bestandteile der Wagen anzusehen und wie diese zu behandeln.

Wenn jedoch die an den Wagen vorübergehend angebrachten Gerüste oder Einrichtungen solcher Art sind, dass die Möglichkeit, davon nach ihrer Wegnahme von den Wagen irgendeinen Gebrauch zu machen, nicht ausgeschlossen ist, so ist der Zoll befugt, die Sicherstellung des Zollbetrages zu verlangen, dem sie im Falle getrennter Einfuhr unterliegen würden.

Art. 8

Le merci d’ogni genere, in transito, saranno reciprocamente affrancate da qualsiasi diritto di transito, sia che transitino direttamente, sia che durante il transito esse debbano essere scaricate, depositate e ricaricate.

Le Parti contraenti s’impegnano inoltre di non sottoporre il transito a formalità o altri provvedimenti che fossero di tal natura da difficoltarlo.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.