Unbeschadet des Mitgenusses grösserer Vorteile, die sich aus der Meistbegünstigung ergeben können, haben Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder sowie ihre Reisenden gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Formalitäten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.
Die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte ist nach dem in der Beilage E dieses Vertrags enthaltenen Formular auszufertigen.12 Gegen Vorweisung dieser von einem der beiden Länder ausgestellten Karte wird im andern Lande den Handelsreisenden eine neue Karte abgegeben, die ihnen gestattet, dort ihre Verkaufs- und Kaufsgeschäfte gemäss den Angaben im ersten Absatz dieses Artikels abzuwickeln.
Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.
12 Die Beilage E wurde aufgehoben und ersetzt durch die Ausweiskarte gemäss Art. 10 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zoll- förmlichkeiten (SR 0.631.121.1), dem sowohl die Schweiz als auch Italien angehören.
Qualora delle merci spedite dall’uno dei due paesi nell’altro e che si trovano ancora in dogana fossero respinte dai loro destinatari o dovessero essere rispedite per altre cause allo speditore primitivo, nelle stesse condizioni in cui sono arrivate, sarà concessa la riesportazione senza pagamento o con rimborso dei dazi d’entrata, anche se la dogana abbia già fatto la sua visita e se i dazi siano stati pagati.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.