Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Transitabgaben, Zölle oder Gebühren gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen den Gebühren, die den durch die Durchfuhr entstandenen Verwaltungskosten oder sonstigen Kosten entsprechen. Ebenso verpflichten sie sich, die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
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