1. Ziel dieses Abkommens ist es, Grundsätze, Regeln und Anordnungen für die Abwicklung des Warenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Diese trachten insbesondere danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens von grösster Wichtigkeit sind.
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2.
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