1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung der Police, des Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäfts oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen oder welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
1. Il riassicuratore ha diritto a un premio di riassicurazione che:
L’assicuratore trattiene il 10 per cento dagli importi di cui alle lettere a) e b) quale corrispettivo per le spese amministrative sostenute.
2. Il premio di riassicurazione è esigibile entro 30 giorni lavorativi a decorrere dalla data in cui l’assicuratore ha incassato il premio.
3. Se l’assicurato ottiene dall’assicuratore un rimborso del premio, il riassicuratore è per principio tenuto a restituire all’assicuratore, su richiesta di quest’ultimo, la quota sul premio rimborsato corrispondente alla quota di premio da esso incassata, dopo deduzione dell’ammontare trattenuto per le spese amministrative.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.