1 In Schweden wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.
2 In der Schweiz wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schwedischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern («SUVA» genannt) bei der allgemeinen Versicherungskasse in Stockholm ein.
3 In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung oder der schwedischen Arbeitsschadenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.
4 Fassung gemäss Ziff. I des Briefwechsels vom 1. April 1986, in Kraft seit 1. Juni 1986 (AS 1986 1390).
L’istituto competente notifica la sua decisione, munita dei rimedi giuridici, direttamente al richiedente e ne invia una copia all’organismo di collegamento dell’altro Stato contraente.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.