1 Um in den Genuss der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Austritts aus der schwedischen Krankenversicherung sowie über die im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch das Reichsversicherungsamt ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitze der Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die schwedische Verbindungsstelle zur Einholung dieser Bescheinigung.
3 Die zuständige schweizerische Behörde nennt der schwedischen Verbindungsstelle diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 9 des Abkommens mitwirken.
1 Nei casi di cui all’articolo 7 paragrafo 1 della Convenzione, gli istituti dello Stato, designati al paragrafo seguente, la cui legislazione è ulteriormente applicabile, attestano su richiesta che il lavoratore distaccato rimane sottoposto alla legislazione di questo Stato.
«2 L’attestazione è stesa
4 Nuovo testo giusta il n. I dello scambio di lettere del 1o aprile 1986, in vigore dal 1° giugno 1986 (RU 1986 1390).
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