1 Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Rechte.
2 Dieses Abkommen begründet keinerlei Ansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3 Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden sämtliche Versicherungszeiten, Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten sowie sämtliche Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
4 Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels wird ein Anspruch nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle begründet.
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden jedoch nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens zwischen Spanien und der Schweiz vom 21. September 195923 überwiesen oder rückerstattet worden sind. Die Ansprüche spanischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 21. September 1959.
5 …24
23 0.831.109.332.1
24 Aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982 (AS 1983 1369).
Il protocollo finale allegato è parte integrante della presente Convenzione.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.