1 Jede Vertragspartei erleichtert oder übernimmt den Austausch von Informationen, die massgeblich sind
2 Die Vertragsparteien tauschen die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar oder über das Sekretariat aus.
3 Jede Vertragspartei benennt für den Austausch derartiger Informationen eine innerstaatliche Anlaufstelle.
4 Das Sekretariat dient als Vermittlungsstelle für Informationen über persistente organische Schadstoffe, darunter auch Informationen, die von Vertragsparteien, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden.
5 Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.
3 Ciascuna Parte incoraggia, nella misura delle sue possibilità, l’industria e gli utilizzatori professionali a promuovere e a facilitare la trasmissione delle informazioni di cui al paragrafo 1 a livello nazionale e, se del caso, a livello subregionale, regionale e mondiale.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.