1 Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.
2 Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
3 Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
4 Eine nach Absatz 2 oder Absatz 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
5 Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
6 Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in Bezug auf die Vergleichskommission werden in eine von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschliessenden Anlage aufgenommen.
2 La prima riunione della Conferenza delle Parti è convocata dal direttore esecutivo del Programma delle Nazioni Unite per l’ambiente al più tardi un anno dopo l’entrata in vigore della presente Convenzione. In seguito, le riunioni ordinarie della Conferenza delle Parti si terranno a intervalli regolari determinati dalla Conferenza stessa.
8 L’Organizzazione delle Nazioni Unite, le sue agenzie specializzate e l’Agenzia Internazionale per l’Energia Atomica nonché qualsiasi Stato che non è Parte alla presente Convenzione possono essere rappresentati alle riunioni della Conferenza delle Parti in qualità di osservatori. Qualsiasi organo o organismo, nazionale o internazionale, governativo o non governativo, competente nelle materie disciplinate dalla Convenzione, che abbia comunicato al Segretariato il proprio desiderio di essere rappresentato a una riunione della Conferenza delle Parti in veste di osservatore, può essere ammesso ad assistervi, a condizione che almeno un terzo delle Parti presenti non vi si opponga. L’ammissione e la partecipazione degli osservatori sono disciplinate dal regolamento interno adottato dalla Conferenza delle Parti.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.