a. Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.
b. Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 Buchstabe a dieses Anhangs mitgeteilt wurden.
c. Innerhalb von dreissig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieses Anhangs gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe ausser sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.
d. Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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