a. Sitz der ITSO ist Washington, D.C., wenn die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.
b. Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögenssteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögenssteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
c. Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Sitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schliesst so bald wie möglich mit der ITSO ein Sitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Ausserkrafttreten.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.