310 | - 1.
- (1) Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung müssen durch ihre Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sein und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen haben.
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311 | - (2)
- Damit ein besseres Verständnis für die Fragen erzielt wird, die aufgrund der Nummer 79 vor den Ausschuss kommen, muss ausserdem jedes Mitglied über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Erde auf dem laufenden sein.
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312 | - 2.
- (1) Das Wahlverfahren wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gemäss Nummer 73 festgelegt.
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313 | - (2)
- Jedes amtierende Mitglied des Ausschusses darf von dem Land, dessen Staatsangehöriger es ist, zu jeder Wahl von neuem als Kandidat vorgeschlagen werden.
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314 | - (3)
- Die Mitglieder des Ausschusses nehmen ihren Dienst an dem Tag auf, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die sie gewählt hat, festgesetzt worden ist. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Tag im Amt, der von der Konferenz, die ihre Nachfolger wählt, bestimmt wird.
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315 | - (4)
- Wenn in der Zeit zwischen zwei mit der Wahl der Mitglieder des Ausschusses beauftragten Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein gewähltes Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt, es nicht ausübt oder stirbt, ersucht der Präsident des Ausschusses den Generalsekretär, die zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union aufzufordern, Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen, die der Verwaltungsrat während seiner nächsten jährlichen Sitzungsperiode vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Sitzungsperiode des Verwaltungsrats oder nach der jährlichen Sitzungsperiode des Verwaltungsrats, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt das Land, dessen Staatsangehöriger dieses Mitglied war, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen Ersatzmann, der ebenfalls Staatsangehöriger dieses Landes ist; dieser bleibt bis zum Amtsantritt des neuen vom Verwaltungsrat gewählten Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der neuen von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten Mitglieder des Ausschusses im Amt. In beiden Fällen gehen die Ausgaben für die Reise des Ersatzmannes zu Lasten seiner Verwaltung. Der Ersatzmann kann, je nach Lage des Falles, als Kandidat für die Wahl durch den Verwaltungsrat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.
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316 | - 3.
- (1) Die Arbeitsverfahren des Ausschusses sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegt.
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317 | - (2)
- Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt.
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318 | - (3)
- Der Ausschuss verfügt über ein Fachsekretariat.
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319 | 4. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner Organisation und keiner Privat‑ oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Ferner muss jedes Mitglied der Union den internationalen Charakter des Ausschusses und des Amtes seiner Mitglieder achten und darf auf keinen Fall versuchen, irgendeines dieser Mitglieder bei der Ausübung seines Amtes zu beeinflussen. |