13 | 1. Zweck der Union ist, |
14 | - a)
- die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen und die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten;
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15 | - b)
- die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste Ausnutzung zu fördern, um die Leistung und die Verwendungsmöglichkeiten der Fernmeldedienste zu steigern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
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16 | - c)
- die Bemühungen der Nationen, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen.
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17 | 2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben: |
18 | - a)
- Sie weist die Frequenzen des Funkfrequenzspektrums zu und registriert die Frequenzzuteilungen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
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19 | - b)
- sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums zu verbessern;
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20 | - c)
- sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern Technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und ‑netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben wird; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
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21 | - d)
- sie koordiniert die Bemühungen um eine harmonische Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumfunktechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
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22 | - e)
- sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
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23 | - f)
- sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
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24 | - g)
- sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen.
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