1. Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine weltweite Funkkonferenz befasst sich mit den Punkten, die auf der nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen Tagesordnung stehen.
- 2.
- (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende Punkte enthalten:
- a)
- die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollständige Revision der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst;
- b)
- jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist;
- c)
- einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen in Bezug auf ihre Tätigkeit zu geben sind, und die Prüfung dieser Tätigkeit;
- d)
- die Festlegung der Themen, welche die Funkversammlung und die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln sollen, sowie die Fragen, welche die Versammlung in Bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.
- (2)
- Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier bis sechs Jahre im Voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. Diese beiden Fassungen der Tagesordnung werden auf der Grundlage der Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenz in Anwendung der Nummer 126 dieser Konvention erstellt.
- (3)
- Diese Tagesordnung enthält alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.
- 3.
- (1) Diese Tagesordnung kann geändert werden:
- a)
- auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
- b)
- auf Vorschlag des Rates.
- (2)
- Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vorgeschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
4. Die Konferenz hat ausserdem folgende Aufgaben:
- (1)
- Sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors des Büros über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz;
- (2)
- sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung einer zukünftigen Konferenz, äussert ihre Ansichten zu den Tagesordnungen der Konferenzen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren und schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser Konferenzen ab;
- (3)
- sie nimmt in ihre Beschlüsse je nach Fall Anweisungen oder Anfragen an den Generalsekretär und an die Sektoren der Union auf.
5. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Funkversammlung und die Vorsitzenden und Vizevorsitzenden der einschlägigen Studienkommission(en) dürfen an der zugehörigen weltweiten Funkkonferenz teilnehmen.