1. Im Allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.
2. Jeder Mitgliedstaat, der sich bei einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten das Recht vorbehält, Vorbehalte zu formulieren, indem er eine entsprechende Erklärung bei der Unterzeichnung der Schlussakten abgibt, darf zu einer Änderung der Konstitution und dieser Konvention so lange Vorbehalte formulieren, bis er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär hinterlegt hat.
3. Wenn eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie bei Abschluss der Konferenz, welche die betreffende Revision annimmt, vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss formulieren; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitgliedstaates formuliert werden, der an der zuständigen Konferenz nicht teilnimmt und der nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat.
4. Ein bei Abschluss einer Konferenz formulierter Vorbehalt ist nur dann rechtswirksam, wenn der Mitgliedstaat, der ihn formuliert hat, ihn zu dem Zeitpunkt offiziell bestätigt, zu dem er notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der geänderten oder revidierten Urkunde anerkennt, wie sie von der Konferenz, bei deren Abschluss er den betreffenden Vorbehalt formuliert hat, angenommen wurde.
Aufgehoben
1. A tutte le sedute di una conferenza, di un’assemblea o di altre riunioni, la delegazione di uno Stato membro dell’Unione, debitamente accreditata da quest’ultimo a partecipare alla conferenza, all’assemblea o ad altre riunioni, ha diritto ad un voto in conformità con l’articolo 3 della Costituzione.
2. La delegazione di uno Stato membro dell’Unione esercita il suo diritto di voto alle condizioni specificate all’articolo 31 della presente Convenzione.
3. Se uno Stato membro dell’Unione non è rappresentato da un’amministrazione a un’assemblea delle radiocomunicazioni, a un’assemblea mondiale per la normalizzazione delle telecomunicazioni o a una conferenza per lo sviluppo delle telecomunicazioni, i rappresentanti delle gestioni riconosciute dello Stato membro interessato hanno insieme, e a prescindere dal loro numero, diritto ad un solo voto, fatte salve le disposizioni del numero 239 della presente Convenzione. Le disposizioni dei numeri 335–338 della presente Convenzione relative alle procure si applicano alle succitate conferenze e assemblee.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.