1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
2. In den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g, h und i findet dieses Übereinkommen, unabhängig davon ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn:
3. Ungeachtet von Absatz 2 findet das Übereinkommen in den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g, h und i ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird.
4. In Bezug auf die in Artikel 15 genannten Vertragsstaaten und in den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g, h und i findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Artikel 15 erwähnten Staaten ist, es sei denn, dass die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Täter oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde.
5. In den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Flugnavigationseinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden.
6. Die Absätze 2, 3, 4 und 5 finden auch in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 Anwendung.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.