1. Dieses Protokoll findet auf alle Gebiete Anwendung, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsteil dieses Protokolls verantwortlich ist, mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf eines oder mehrere Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
3. Jeder Staat kann nachträglich der Regierung der Volksrepublik Polen schriftlich anzeigen, dass er dieses Protokoll auf eines oder mehrere Gebiete anwenden wird, auf die sich seine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bezogen hat. Diese Anzeige wird am neunzigsten Tage nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
4. Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es für alle oder jedes der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels XXIV Absatz 1 gesondert kündigen.
1. Ogni Parte al presente protocollo potrà disdirlo mediante notificazione al Governo della Repubblica popolare di Polonia.
2. La disdetta avrà effetto sei mesi dopo il giorno in cui il Governo della Repubblica popolare di Polonia ne abbia ricevuto notificazione.
3. La disdetta della convenzione, in virtù dell’articolo 39, per opera di una delle Parti al presente protocollo, non dev’essere interpretata come disdetta della convenzione emendata dallo stesso.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.