1. Dieses Abkommen tritt frühestens auf den 1. Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Regierungen, welche ihre Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme oder Beitrittsurkunde durch diese Regierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.
2. Für jede Regierung, deren Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Regierung die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Regierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Regierung noch nicht vorliegt.
2. Al ricevimento di uno o di più preavvisi dell’intenzione di porre fine al presente accordo, conformemente alle disposizioni del paragrafo 1 di questo articolo, il Segretario generale avverte i Governi contraenti.
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