(1) Die Vertragsstaaten können jederzeit einstimmig beschliessen, diesen Vertrag zu beenden.
(2) Die Beendigung erfolgt durch die Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten gegenüber dem Verwahrer, nach der dieser Vertrag zu einem von den Vertragsstaaten festgelegten Zeitpunkt ausser Kraft tritt.
(3) Die Vertragsstaaten bestimmen und verteilen gemeinsam die sich aus der Beendigung ergebenden Kosten.
(4) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, die Anwendung dieses Vertrags umgehend aus Gründen der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise zu suspendieren. Der die Anwendung des Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend.
(5) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat bemüht sich, die Suspendierung so bald wie möglich zu beenden. Er unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend.
(6) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Suspendierung ergebenden Kosten. Die sich aus der Suspendierung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen ihm und den anderen Vertragsstaaten zu schliessenden besonderen Übereinkunft festgelegt.
(7) Beendigung und Suspendierung befreien die betroffenen Vertragsstaaten nicht davon, Artikel 32 einzuhalten.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.