1. Die finanziellen Mittel des Unternehmens umfassen:
- a)
- die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträge;
- b)
- die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge;
- c)
- die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite;
- d)
- die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten;
- e)
- die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm den frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen.
- 2.
- a) Das Unternehmen ist befugt, Kredite aufzunehmen und die von ihm bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten zu leisten. Bevor das Unternehmen seine Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt oder in der Währung eines Vertragsstaats öffentlich verkauft, muss es die Genehmigung dieses Staates einholen. Der Gesamtbetrag der Kredite muss vom Rat auf Empfehlung des Verwaltungsrats genehmigt werden.
- b)
- Die Vertragsstaaten bemühen sich in jeder zumutbaren Weise, Anträge des Unternehmens zur Aufnahme von Anleihen auf den Kapitalmärkten und bei internationalen Finanzinstitutionen zu unterstützen.
- 3.
- a) Das Unternehmen erhält die finanziellen Mittel, die zur Erforschung und Ausbeutung einer Abbaustätte, zur Beförderung, zur Verarbeitung und zum Absatz von daraus gewonnenen Mineralien und aus ihnen erhaltenem Nckel, Kupfer, Kobalt und Mangan sowie zur Deckung seiner anfänglichen Verwaltungskosten notwendig sind. Die Höhe dieser finanziellen Mittel sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen werden von der Vorbereitungskommission in den Entwurf der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde aufgenommen.
- b)
- Alle Vertragsstaaten stellen dem Unternehmen durch langfristige zinslose Kredite in Übereinstimmung mit dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Berechnungsschlüssel einen Betrag entsprechend der Hälfte der unter Buchstabe a bezeichneten finanziellen Mittel zur Verfügung, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Staaten zu berücksichtigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Für Schulden, die das Unternehmen zur Deckung der anderen Hälfte der finanziellen Mittel eingeht, garantieren alle Vertragsstaaten entsprechend diesem Schlüssel.
- c)
- Ist die Summe der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten geringer als die finanziellen Mittel, die das Unternehmen nach Buchstabe a erhalten muss, so prüft die Versammlung auf ihrer ersten Tagung die Höhe dieses Fehlbetrags und beschliesst durch Konsens Massnahmen zum Ausgleich des Fehlbetrags, wobei sie die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den Buchstaben a und b und etwaige Empfehlungen der Vorbereitungskommission berücksichtigt.
- d) i) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, unwiderrufliche, nicht begebbare, unverzinsliche Eigenwechsel in Höhe des Anteils des betreffenden Vertragsstaats an den zinslosen Krediten nach Buchstabe b.
- ii)
- Zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in jährlichen oder anderen geeigneten zeitlichen Abständen erstellt der Verwaltungsrat einen Plan über die Höhe und den jeweiligen Zeitpunkt seines Bedarfs zur Deckung seiner Verwaltungskosten und zur Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 170 und mit Artikel 12 dieser Anlage.
- iii)
- Den Vertragsstaaten wird danach vom Unternehmen über die Behörde ihr jeweiliger Anteil an den finanziellen Mitteln in Übereinstimmung mit Buchstabe b mitgeteilt, die für diese Kosten benötigt werden. Das Unternehmen löst diejenigen Beträge der Eigenwechsel ein, die zur Deckung der in dem Plan in Bezug auf zinslose Kredite bezeichneten Ausgaben benötigt werden.
- iv)
- Nach Empfang der Mitteilung stellen die Vertragsstaaten dem Unternehmen ihren jeweiligen Anteil an den Garantien für Schulden in Übereinstimmung mit Buchstabe b zur Verfügung.
- e) i) Wenn das Unternehmen darum ersucht, können die Vertragsstaaten Garantien für Schulden zusätzlich zu denjenigen übernehmen, die in Übereinstimmung mit dem Schlüssel unter Buchstabe b übernommen worden sind.
- ii)
- Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Vertragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Beitrag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müssen.
- f)
- Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzahlung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und auf Grund eines Gutachtens des Verwaltungsrats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lässt sich der Verwaltungsrat von den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen.
- g)
- Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finanziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen.
- h)
- Eine «Garantie für Schulden» bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfassten finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, dass das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfahren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.
4. Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unternehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestritten hat.
5. Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschliesslich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.