1. Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben:
- a)
- die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überfliegen;
- b)
- sich jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung enthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;
- c)
- sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird;
- d)
- die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles befolgen.
2. Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen:
- a)
- die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit auf See einschliesslich der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See befolgen;
- b)
- die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe befolgen.
3. Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt müssen:
- a)
- die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Regeln für die Luftfahrt einhalten, soweit sie auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung finden; Staatsluftfahrzeuge halten sich in der Regel an solche Sicherheitsmassnahmen und fliegen jederzeit mit der gebotenen Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt;
- b)
- jederzeit die von der zuständigen international bestimmten Luftverkehrskontrollbehörde zugewiesene Funkfrequenz oder die entsprechende internationale Notfunkfrequenz abhören.