1 Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) dürfen Schiffe, welche die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nicht geben können und nicht über einen Kompass verfügen, nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten unsichtigen Wetters in Fahrt, haben solche Schiffe so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufzusuchen.
2 Alle Schiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr, müssen ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen und anhalten, wenn es die Umstände gebieten.
3 Bei Schiffen, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen, wenn es die Sichtbedingungen erfordern. Er muss sich mit dem Schiffsführer verständigen können.
In caso di tempo con visibilità ridotta, i battelli in servizio regolare di linea devono emettere «due suoni prolungati»; gli altri natanti «un suono prolungato». Questi segnali devono essere ripetuti almeno una volta al minuto.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.