1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Sambia» die Republik Sambia oder alle anderen Gebiete, über die Sambia in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht hoheitliche Rechte oder die Gerichtsbarkeit ausübt;
- b)
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
- c)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- d)
- bezieht sich der Ausdruck «Unternehmen» auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter,
- (ii)
- in Sambia: der Generaldirektor der sambischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Trusts und sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die:
- (i)
- den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind, und
- (ii)
- hauptsächlich der Verwaltung und Ausrichtung von Pensionen oder Ruhegehältern oder der Erzielung von Einkünften für einen oder mehrere solcher Einrichtungen dienen;
- j)
- schliesst der Ausdruck «Geschäftstätigkeit» auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.