1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder die Russische Föderation;
- b) – bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- –
- bedeutet der Ausdruck «die Russische Föderation (Russland)», im geographischen Sinne verwendet, deren Gebiet einschliesslich der Binnengewässer und der Hoheitsgewässer, des darüberliegenden Luftraumes sowie der exklusiven Wirtschaftszone und des Festlandsockels, in dem die Russische Föderation in Übereinstimmung mit dem russischen Recht und dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausüben darf;
- c)
- bedeutet der Ausdruck «politische Unterabteilung»:
- –
- in der Schweiz die Kantone;
- –
- in Russland konstituierende Verwaltungseinheiten oder andere territoriale Verwaltungseinheiten;
- d)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- –
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- –
- in Russland das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.