1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Republik Moldova» die Republik Moldova und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet von Moldova einschliesslich der Binnengewässer und des Luftraums, in denen die Republik Moldova in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts hoheitliche Rechte hinsichtlich der Nutzung von mineralischen und natürlichen Ressourcen ausübt;
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Republik Moldova oder die Schweiz;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in der Republik Moldova das Finanzministerium oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.