1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Kosovo» die Republik Kosovo, einschliesslich des Gebiets und des Luftraums, in denen Kosovo in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt;
- b)
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
- c)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- d)
- bezieht sich der Ausdruck «Unternehmen» auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter,
- (ii)
- in Kosovo: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaates eine in einem Vertragsstaat gegründete Einrichtung oder Gestaltung, die unter den Steuergesetzen dieses Staates als separate Person gilt und:
- (i)
- die ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und die als solche von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder
- (ii)
- die ausschliesslich oder fast ausschliesslich zur Anlage von Geldern zugunsten von Einrichtungen oder Gestaltungen nach Ziffer (i) errichtet und betrieben wird;
- j)
- schliesst der Ausdruck «Geschäftstätigkeit» auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.