1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren der beiden in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und findet in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 3. Juni 19886 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausser Kraft. Das zweitgenannte Abkommen ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen des erstgenannten Abkommens Anwendung finden.
1. I Governi dei due Stati contraenti si notificheranno reciprocamente l’adempimento delle procedure interne necessarie per l’entrata in vigore della presente Convenzione.
2. La presente Convenzione entra in vigore il giorno della ricezione dell’ultima notifica di cui al paragrafo 1 ed è applicabile in entrambi gli Stati contraenti:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.