1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Finnland» die Republik Finnland und im geographischen Sinn verwendet umfasst er das Hoheitsgebiet der Republik Finnland einschliesslich des an die Hoheitsgewässer der Republik Finnland angrenzenden Gebiets, in dem Finnland nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich der Erforschung und Nutzung der Naturschätze auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund und in den darüberliegenden Gewässern ausüben darf;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird,
- f)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i)
- eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und
- (ii)
- eine juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Finnland das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.