1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Brasilien» die Föderative Republik Brasilien und im geografischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet der Föderativen Republik Brasilien sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Föderative Republik Brasilien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien ausübt;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Brasilien;
- d)
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, und
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Brasilien: der Finanzminister, der Sekretär für Bundessteuern oder deren bevollmächtigte Vertreter,
- (ii)
- in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaats ein in einem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger, der nach den Steuergesetzen dieses Staates als eigenständige Person gilt und:
- (i)
- der ausschliesslich für die Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und als solcher von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder
- (ii)
- der ausschliesslich oder fast ausschliesslich der Anlage von Geldern zugunsten von Rechtsträgern nach Ziffer i errichtet und betrieben wird.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.