(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.
(2) Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat:
14 Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 (AS 2007 1253 1251; BBl 2006 5155).
15 Introdotto dall’art. VII del Prot. del 21 mar. 2006, approvato dall’AF il 6 ott. 2006 e in vigore dal 2 feb. 2007 (RU 2007 1253 1251; FF 2006 4723).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.