1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Andorra; «Schweiz» bedeutet das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften; «Andorra» bedeutet das Hoheitsgebiet, auf dem Andorra die Gerichtshoheit und souveräne Rechte in Übereinstimmung mit dem Recht Andorras und dem Völkerrecht ausübt;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- i)
- in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter,
- ii)
- in Andorra: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «börsenkotierte Gesellschaft» eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse kotiert ist und deren kotierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können «von jedermann» erworben oder veräussert werden, wenn ihr Erwerb oder ihre Veräusserung weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «Hauptaktiengattung» die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet deren Rechtsform. Der Ausdruck «öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres «von jedermann» erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer» eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «ersuchende Partei» die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
- k)
- bedeutet der Ausdruck «ersuchte Partei» die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;
- l)
- bedeutet der Ausdruck «Massnahmen zur Beschaffung von Informationen» die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der verlangten Informationen befähigen; und
- m)
- bedeutet der Ausdruck «Informationen» Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.