1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. Dazu gehört auch die Förderung von nachhaltigen Umwelttechnologien, von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Unterstützung einer grünen Wirtschaft sowie von nachhaltigen erneuerbaren Energien und energieeffizienten oder mit einem Umweltzeichen versehenen Waren und Dienstleistungen.
2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.
3. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.
4. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.