1. Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen alle Anstrengungen, um auf dem Wege von Zusammenarbeit und Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.
2. Jede Partei kann bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder vorgesehenen Massnahmen oder aller anderer Fragen, die ihrer Auffassung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, mit einer anderen Partei schriftlich Konsultationen verlangen, wobei sie gleichzeitig alle anderen Parteien hiervon schriftlich unterrichtet, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.
3. Auf Verlangen einer Partei innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
4. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer oder mehreren Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die beklagte Partei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen.
5. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach Anhang VII.
6. Das Schiedsgericht legt Streitigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens bei, deren Auslegung und Anwendung in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts erfolgt.
7. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
1. Le Parti si impegnano in qualsiasi momento ad accordarsi sull’interpretazione e l’applicazione del presente Accordo e si adoperano, mediante la cooperazione e le consultazioni, a giungere a una soluzione mutuamente soddisfacente su qualsiasi questione che possa pregiudicare l’applicazione del presente Accordo.
2. Una Parte può chiedere per scritto all’altra Parte che siano svolte consultazioni su qualsiasi provvedimento in vigore o proposto o su qualsiasi questione che ritiene possa pregiudicare l’applicazione del presente Accordo. La Parte che chiede le consultazioni ne informa nel contempo le altre Parti, fornendo tutte le indicazioni utili.
3. Le consultazioni si svolgono in seno al Comitato misto se una delle Parti ne fa domanda entro venti giorni dalla data di ricevimento della notificazione di cui al paragrafo 2 al fine di trovare una soluzione accettabile per tutti.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.