1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen Einschränkungen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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