1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
- a)
- aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
- b)
- im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
- c)
- durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
- d)
- durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen eines Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten.
3. Im Sinne dieses Abkommens:
- a)
- bezeichnet der Ausdruck «Massnahmen der Mitglieder» Massnahmen
- i)
- zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie
- ii)
- nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.
- In Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen nach diesem Abkommen trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
- b)
- schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
- c)
- bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.