(1) Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Daten der Anmeldung beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäss dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Daten der Anmeldung oder deren Änderung an das internationale eTIR‐System.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen können direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR‐System übermittelt werden.
(3) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien nehmen die Übermittlung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen über das internationale eTIR‐System an.
(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Übermittlung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen genutzt werden dürfen.
L’autenticazione del titolare effettuata dalle autorità competenti delle Parti contraenti vincolate dall’Allegato 11 che accettano la dichiarazione o la modifica dei dati della dichiarazione è riconosciuta dalle autorità competenti di tutte le Parti contraenti successive vincolate dall’Allegato 11 nel corso di tutto il trasporto TIR.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.