(1) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäss den eTIR‐Spezifikationen mit dem internationalen eTIR‐System.
(2) Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR‐ System verbindet. Das Datum der Verbindung wird allen durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.
L’Organo di attuazione tecnica:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.